Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Angebote und Aufträge der megapac handling GmbH („megapac“). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung – auch für künftige Verträge mit dem selben Kunden –, ohne dass megapac in jedem Einzelfall auf sie verweisen muss.
3. Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als megapac ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Ein Schweigen auf derartige abweichende Bestimmungen gilt ausdrücklich nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Das Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden das Vertragsangebot vorbehaltlos angenommen haben.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB.
5. Rechtserhebliche Erklärungen, die der Kunde nach Vertragsschluss megapac gegenüber abzugeben hat (z. B. Fristsetzungen, Erklärungen von Kündigungen, Stornierungen, etc.), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
II. Vertragsschluss
1. Die Angebote von megapac sind freibleibend und unverbindlich.
2. Durch die Bestellung der Ware macht der Kunde ein verbindliches Vertragsangebot zum Kauf des Produkts. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen bereits erfolgter Bestellungen auf Veranlassung des Kunden. Als nachträgliche Änderung gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Kunden wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.
3. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist megapac berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei megapac anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
4. Der Vertrag kommt erst durch Erklärung der Annahme durch megapac zustande, dies erfolgt entweder durch Mitteilung an den Kunden, etwa durch Versendung einer gesonderten E-Mail oder durch Absendung der Ware an den Kunden.
5. Jegliche Vereinbarungen, insbesondere auch mündliche Nebenabreden, erlangen erst dann Verbindlichkeit, wenn der Auftrag von megapac schriftlich bestätigt wurde.
6. Bei Aufträgen mit Lieferung der Ware an Dritte gilt der Kunde als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung zwischen megapac und dem Kunden getroffen wurde.
III. Preise
1. Die Angaben von megapac in Preislisten und Prospekten sind stets freibleibend und unverbindlich. Es gelten ausschließlich die bei Vertragsabschluss in Bezug genommenen Preise und Prospektangaben. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen bereits erfolgter Bestellungen auf Veranlassung des Kunden.
2. Die Preisangebote werden in EURO abgegeben. Die Angebotspreise verstehen sich in Ermangelung des Mehrwertsteuerausweises als Nettopreise. Sofern sich aus unserem Angebot und/oder Ihrer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die zugrunde gelegten Preise „ab Werk“ bzw. „ab Sitz“ ausschließlich Verpackungs-, Transportkosten und etwaiger Versicherungsprämien (Transportversicherung), die gesondert berechnet werden. megapac entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Versandart und Verpackung der Waren an den Kunden. Gegebenenfalls anfallende Zölle und ähnliche Abgaben hat der Kunde zu tragen.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Kunden veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
IV. Zahlung
1. Zahlungen sind sofort bei Rechnungsstellung fällig, sofern nicht eine andere Fälligkeit vereinbart wurde.
2. Der Kunden kommt in Verzug, nach dem Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Fälligkeit einer Zahlung leistet. In diesem Fall hat er megapac Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch megapac nicht aus.
3. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartenmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür von megapac Vorauszahlung verlangt werden.
4. megapac ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
V. Aufrechnung und Abtretung
1. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Der Kunde ist zudem nicht berechtigt, Zurückbehaltungsrechte an fälligen Forderungen auszuüben, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
2. Ohne unsere Zustimmung ist der Kunde nicht befugt, etwaige ihm zugestehende Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis, dem diese AGB zugrunde liegen, an Dritte abzutreten.
VI. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
1. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von megapac ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
2. Der Eintritt des Verzugs von megapac bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät megapac in Lieferverzug, so kann der Kunde Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs auf 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch auf höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware, es sei denn, megapac hat für die Einhaltung eines verbindlichen Liefertermins eine Garantie übernommen. megapac bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Im Übrigen gelten die Haftungsbeschränkungen von megapac nach Maßgabe der Ziffer X. dieser AGB.
3. Für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen auf Grund höherer Gewalt, wie etwa Streik, Aussperrung, sonstige Betriebsstörungen, etc. auch soweit diese bei Vorlieferanten eintreten, haftet megapac, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen, nicht, sofern megapac dies nicht zu vertreten hat. Sie berechtigten megapac, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Nachfrist hinauszuschieben. Sofern solche Ereignisse megapac die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist megapac zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4. megapac schuldet nur die rechtzeitige und ordnungsgemäße Auslieferung der Ware an das Transportunternehmen und ist für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich. Eine von megapac genannte Versanddauer ist daher unverbindlich. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts der Ware geht mit ihrer Auslieferung an das Transportunternehmen auf den Kunden über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Auslieferung bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung von megapac aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist megpac berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet megapac eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert) für jede vollendete Kalenderwoche, jedoch höchstens 5 % des Nettopreises (Lieferwert). Angefangene Wochen werden anteilig berechnet. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere: Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) von megapac bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass megapac überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
6. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch megapac betragen die Lagerkosten [0,25]% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
7. megapac ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, megapac erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit), sofern der Kunde dies nicht verlangt hat.
VII. Eigentumsvorbehalt / Zurückbehaltungsrecht
1. megapac behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und das Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt hiermit schon jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, an megapac ab.
3. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Kunden stehen, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an megapac ab. Wird Vorbehaltsware vom Kunden – nach Verarbeitung / Verbindung – zusammen mit nicht megapac gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstandenen Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an megapac ab. megapac nimmt bereits jetzt diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der megapac, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich megapac, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. megapac kann verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und deren Schuldnern die Abtretung mitteilt.
4. Übersteigt der Wert der für megapac bestehenden Sicherheit deren Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist megapac auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung von megapac beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.
5. Bei Be- oder Verarbeitung von Vorbehaltsware ist megapac als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung das Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist megapac auf einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
6. megapac steht an vom Kunden angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HBG bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
VIII. Ware, Material, Unterlagen des Kunden
1. Der Kunde trägt sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Versand der vom Kunden an megapac zu liefernden Waren zur Abwicklung der Bestellung durch megapac entstehen.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts der vom Kunden an megapac zu liefernden Ware geht erst mit vollständiger Auslieferung an megapac durch das vom Kunden beauftragte Transportunternehmen auf megapac über.
3. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Kunden oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens megapac.
4. megapac wird die Menge der vom Kunden an megapac zu liefernden Ware nicht überprüfen. Sollten sich bei der oder durch die Verarbeitung durch megapac Mindermengen dieser Waren ergeben, wird megapac dies dem Kunden unverzüglich in Textform mitteilen. megapac wird den Kunden über eventuell verbleibende überschüssige Waren unverzüglich nach Feststellung des Überschusses in Textform informieren. Wünscht der Kunde nicht binnen 30 Tagen nach der vorgenannten Information die Rücksendung des Überschusses auf eigene Kosten, ist megapac berechtigt, den Überschuss auf Kosten des Kunden zu vernichten.
5. Sollte die vom Kunden an megapac zu liefernde Ware nicht zur gewöhnlichen Postfertigmachung durch megapac geeignet sein, wird megapac dem Kunden hierfür angemessene Erschwerniszuschläge in Rechnung stellen. Zuvor wird megapac den Kunden jedoch über die drohenden Erschwerniszuschläge in Textform informieren. Sollte der Kunde mit den drohenden Erschwerniszuschlägen nicht einverstanden sein, hat er dies megapac unverzüglich in Textform mitzuteilen und die von ihm gelieferte Ware auf eigene Kosten unverzüglich bei megapac abholen zu lassen.
6. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass die von ihm an megapac zu liefernde Ware den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. megapac hat für eventuelle Verstöße hiergegen nicht einzustehen und wird von etwaigen Ansprüchen durch den Kunden in vollem Umfang freigestellt.
7. Die Haftung von megapac für Schäden an der vom Kunden an megapac zu liefernden Ware richtet sich nach den Bestimmungen der Ziffer X. dieser AGB.
IX. Gewährleistung
1. Für die Rechte des Kunden bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
2. Grundlage der Gewährleistung von megapac ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2, 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernimmt megapac jedoch keine Haftung. § 361 HGB bleibt unberührt.
3. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nach Übersendung der Ware und der zur Korrektur versandten Vor- und Zwischenerzeugnisse nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist megapac hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von einer Woche erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von einer Woche ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von megapac für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Der Kunde trägt die volle Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen.
4. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung / Fertigungsreifeerklärung auf den Kunden über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die in dem sich an die Druckreifeerklärung / Fertigungsreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Kunden.
5. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so ist megapac nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Das Recht von megapac, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
6. megapac ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen (§ 440 S. 2 BGB) ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
7. Der Kunde hat megapac die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und megapac die beanstandete Ware nach entsprechender Aufforderung zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an megapac zurückzugeben. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt megapac, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann megapac die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
8. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierzu erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist megapac unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn megapac berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den vertraglichen oder gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
9. Wenn megapac Arbeiten oder Services zur Mangelfeststellung oder Mangelbeseitigung durchführt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann megapac die zusätzliche Arbeit gemäß der jeweils aktuellen Preisliste abrechnen. Dies gilt insbesondere für jeden mitgeteilten Sachmangel, der nicht reproduzierbar ist oder megapac nicht zugerechnet werden kann.
10. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware verändert wurde und der Kunde nicht nachweist, dass der Mangel nicht von dieser Veränderung herrührt.
11. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist.
12. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken, Proofs und Auflagendrucken.
13. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Aufträge können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Sonderanfertigungen unter 1.000 Kilogramm erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2.000 Kilogramm auf 15%.
14. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer X. dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
15. Gewährungsleistungsansprüche können innerhalb von zwölf Monaten nach Gefahrübergang (nach Lieferung oder soweit Abnahme erfolgt, nach Abnahme) geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
X. Haftung
1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet megapac bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
2. Im Falle der groben Fahrlässigkeit ist die Haftung von megapac auf den typischen Schaden begrenzt, der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für megapac vorhersehbar war.
3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet megapac nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von megapac jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
4. megapac haftet nach den gesetzlichen Vorschriften in Fällen des Vorsatzes, sofern megapac einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit. Insoweit sind die in Ziffer X. Nr. 2 und 3 dieser AGB enthaltenen Haftungsbegrenzungen nicht anwendbar.
5. Hat der Auftrag des Kunden (Lohn-)Veredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet megapac nicht für dadurch verursachte Beeinträchtigungen des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden durch megapac vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von megapac.
7. Falls megapac seinen vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt, die nicht in den Bereich der Gewährleistung fallen, oder ein sonstiger Verstoß von megapac vorliegt, muss der Kunde megapac hierüber schriftlich informieren und eine Frist bestimmen, innerhalb derer megapac die Möglichkeit hat, seiner Pflicht ordnungsgemäß nachzukommen oder anderweitig die Situation zu berichtigen.
8. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn megapac die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
9. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet megapac nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferer. In einem solchen Fall ist megapac von ihrer Haftung befreit, wenn sie ihre Ansprüche gegen die Zulieferer an den Kunden abtritt.
10. Die Regelungen unter dieser Ziffer X. sind auf alle Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen und jegliche sonstige Haftungsansprüche entsprechend anzuwenden.
XI. Verjährung
1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
2. Unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist von megapac (§ 438 Abs. 3 BGB).
3. Ziffer XI. Nr. 1 dieser AGB findet keine Anwendung bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung basieren, bei Ansprüchen aus einer Verletzung des Produkthaftungsgesetzes, bei Ansprüchen aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit für die Beschaffenheit der Ware eine Garantie von megapac übernommen wurde.
XII. Verwahrung
1. Vorlagen, Daten, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienenden Gegenstände sowie Halb- und Fertigungserzeugnisse werden nur nach vorheriger und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt.
2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Kunden zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt.
3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Kunde die Versicherung selbst zu besorgen.
XIII. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können nur mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
XIV. Eigentum, Urheberrechte
1. Die von megapac zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Daten, Filme, Lithographien und Druckplatten, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum von megapac und werden nicht ausgeliefert.
2. Der Kunde haftet ausschließlich, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Kunde hat megapac von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
3. megapac ist nach vorheriger Zustimmung des Kunden berechtigt auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf ihre Firma hinzuweisen. Der Kunde darf die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat.
XV. Gerichtsstand und Rechtswahl
1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist der Sitz von megapac. megapac ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
2. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen megapac und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-)Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.